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Batı Trakya

Eine schriftliche Mitteilung der ABTTF an den UN-Menschenrechtsrat

06.03.2017
In einer den Vereinten Nationen schriftlich eingereichten Mitteilung hat die ABTTF den Mufti-Konflikt der türkischen Minderheit und die in dieser Beziehung in jüngster Zeit geschehenen Entwicklungen auf die Tagesordnung gebracht

Die Föderation der West-Thrakien Türken (ABTTF) hat der 34. regulären Sitzung des UN-Menschenrechtrats vom 27. Februar bis 24. März 2017 in Genf eine schriftliche Mitteilung mit der Überschrift ''Wahlfreiheit zur eigenen religiösen Führungskraft und der in Griechenland seit geraumer Zeit andauernde Mufti-Konflikt'' eingereicht. Die ABTTF hat in ihrer schriftlichen Mitteilung zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsstatus der in Griechenland lebenden türkischen Minderheit mit der Ratifizierung des Lausanner Friedensvertrags von 1923 festgelegt und die religiöse Autonomie dieser Minderheit anhand dieses Vetrtrags unter Garantie gestellt wurde. Somit hat die ABTTF unterstrichen, dass die Minderheit Recht darauf habe, ihre eigene religiösen Institutionen zu gründen, zu verwalten und zu kontrollieren sowie ihre Religion in freier Weise zu praktizieren.

In ihrer schriftlichen Mitteilung brachte die ABTTF die Entstehung des Mufti-Konfliktes im Zuge des historischen Prozesses detailliert zum Ausdruck und fügte hinzu, dass man die Muftis in Komotini, Xanthi sowie in Didymotichon mittels einer Rechtsverordnung des Staatspräsidenten mit Gesetzeskraft vom 24. Dezember 1990 und gegen den Athener Vertrag von 1913 sowie den Lausanner Friedensvertrag von 1923 zum Mufti-Amt ernannt hatte. Daraufhin hat die türkische Minderheit in West-Thrakien ihre eigene Muftis selbst gewählt, die jedoch seitens der griechischen Regierung nicht anerkannt und nach einer Gerichtverhandlung zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, und zwar mit der Rechtfertigung, die religiösen Symbole gesetzwidrig verwendet zu haben

Nach Ansicht der ABTTF erlebt man in West-Thrakien gegenwärtig ein Dilemma und zwar die seitens der griechischen Regierung ernannten Muftis einerseits und durch die türkische Minderheit in West-Thrakien gewählten Muftis andererseits. Mit Inkrafttreten des sog. ''240 Imam Gesetzes'' im Jahre 2013 in Griechenland wurden 240 Geistliche als Vertragsbeamte in den staatlichen Schulen und Moscheen in West-Thrakien eingesetzt, die den ernannten Muftis unterliegen. Die ABTTF vermerkte weiterhin, dass ein ernannter stellvertretender Mufti in Didymotichon aus dem Dienst entlassen und an seine Stelle wiederum ein stellvertretender Mufti als Vertreter ernannt wurde. Den Zeitungskommentaren zufolge soll die griechische Regierung die ernannten Muftis in Komotini und Xanthi aufgefordert haben, ihre Rücktritt aus ihren Ämtern zu erklären, damit ihre freigewordenen Stellen durch vorläufige Ernennungen besetzt werden können. Jedoch sollte die griechische Regierung im Anschluß daran vorgehabt haben, die neuen Muftis, welche seitens der gemäß dem ''240 Imam Gesetze'' als Vertragsbeamten beauftragten Geistlichen gewählt werden müssen, an die o.e. Stellen der Mufti-Amter in Komotini, Xanthi und Didymotichon zu ernennen

In ihrer schriftlichen Mitteilung hat die ABTTF unterstrichen, dass die Religionsfreiheit der türkischen Minderheit seitens der griechischen Regierung offensichtlich verletzt wurde und forderte die griechische Regierung gleichzeitig dazu auf, sich gemäß dem Lausanner Friedensvertrag von 1923 und dem Athener Vertrag von 1913 zu verhalten und der Minderheit die Möglichkeit zur Wahl ihrer eigenen Religionsführer, also die Muftis in freier Weise zu genehmigen sowie diese anzuerkennen. Darüberhinaus forderte sie von der griechischen Regierung, das sog. 240 Imam-Gesetz-Nr. 4115 von 2013 rückgängig zu machen und einen Mechanismus zu einem offiziellen Dialog zwischen den Regierungsbehörden Griechenlands
und der Minderheit herzustellen.

Um den Gesamtinhalt der seitens der ABTTF an die 34. reguläre Sitzung des UN-Menschenrechtsrats vorgelegten schriftlichen Mitteilung zu lesen wenden Sie sich bitte an:
https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/035/60/PDF/G1703560.pdf?OpenElement
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